Rechtslage für den Tätowierer:
Auch wenn die rechtliche Situation für das Tätowieren noch nicht eindeutig definiert werden konnte, handelt es sich bei einer Tätowierung -juristisch gesehen- um eine Körperverletzung, da es sich hierbei um einen Eingriff in den menschlichen Organismus handelt. Das Tätowieren bleibt deshalb straffrei, da die zu tätowierende Person zu solch einem „Eingriff“ im Vorweg ihre Erlaubnis erteilt hat und über eventuelle Risiken aufgeklärt wurde (siehe auch „Eiverständniserklärung“).
Weil bei noch Minderjährigen eine nicht ausreichende Urteilsfähigkeit zugrunde gelegt wird, ist von diesem Personenkreis eine Einverständniserklärung der Eltern bzw. von Erziehungsberechtigten dem Tätowierer in schriftlicher Form vorzulegen.
Pesonen, die unter Drogen- und oder Alkohol Einfluss stehen, verfügen ebenfalls über keine ausreichende Urteilsfähigkeit und werden von uns nicht tätowiert oder gepierct! (Siehe „Alkohol“, „Drogen“, „NEIN sagen wir auch manchmal“).

Rechtslage für Tätowierte:
In der Regel ist es so, dass vor dem Tätowieren ein ausführliches Vorespräch/Beratungsgespräch im Studio stattfindet, in dem besprochen wird, wie das zu stechende Tattoo aussehen soll. Dann am Termin wird dies schriftlich festgehalten und eine Schablone („Stencil“) angefertigt und an der gewünschten Körperstelle angebracht – nun hat der Kunde im Vorfeld mehrere Möglichkeiten eventuelle Unstimmigkeiten zu beanstanden. Sollten nach dem Stechen Outlines oder ausgefüllte Flächen leichte Farbschwankungen haben, kann der Kunde eine Nachbesserung verlangen (sog. „Fixing“), welche bei uns im Studio kostenlos ist (sofern es kein Selbstverschulden vom Kunden ist). Eine Nachbesserung ist nicht unüblich und wird gelegentlich auch getan, da manchmal erst nach dem Abschwellen des tätowierten Bereichs und nach Nachlassen der Rötung Unebenheiten der Farbe erkannt werden können. Ein Schadensanspruch besteht nicht, da das Tattoo letztendlich das gewünschte Aussehen hat.
Wenn einem Kunden nach einiger Zeit sein Tattoo oder sogar sein gewünschtes Motiv nicht mehr gefällt, oder sogar Farbgebung oder ähnliches keinen Gefallen mehr findet, so wird er vor Gericht sicherlich kein Recht bekommen, da das nichts mit der geleisteten Arbeit des Studios zu tun hat. Anders sieht es natürlich bei massiven Fehlern des Artists aus – angenommen der Tätowierer tätowiert (anders als in der angefertigten Vorlage!!) einen gravierenden Schreibfehler, z.B. anstatt „Ich liebe Rose“ – „Ich liebe Resi“ o.Ä., dann liegt definitiv ein Fehler des Tätowierers vor und der Kunde könnte wahrscheinlich (nicht zwingend) vor Gericht Recht und einen angemessenen Schadensersatz bekommen.